Der Arbeitsvertrag endet von Rechts wegen an dem Tag, an die Entscheidung über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zugunsten des Arbeitnehmers ergeht und nicht an dem Datum, ab dem diese Rente rückwirkend gewährt wird.
Der Arbeitsvertrag kann somit nicht rückwirkend zu dem Tag enden, an dem die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 187 des Sozialversicherungsgesetzbuchs anerkannt wird.
Der Arbeitsvertrag endet erst an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Erwerbsminderung ergeht.