Der Arbeitsvertrag endet mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss jedoch, falls der Anspruchsberechtigte dies beantragt, für die darauffolgenden drei Monate folgende Zahlungen leisten, die als Sterbevierteljahr (trimestre de faveur) bezeichnet werden:
- Arbeitsentgelt des Monats, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist, und
- Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern.
Das Sterbevierteljahr wird folgenden Personen gewährt:
- dem überlebenden Ehepartner, sofern kein Scheidungsurteil und kein rechtskräftiges Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebands ergangen ist, oder an die überlebende Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft gelebt hat, ansonsten
- den minderjährigen Kindern des verstorbenen Arbeitnehmers und den volljährigen Kindern, für deren Unterhalt und Ausbildung er zum Zeitpunkt seines Todes aufgekommen ist, ansonsten
- den Verwandten in aufsteigender Linie, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt haben, sofern er für deren Unterhalt aufgekommen ist.
Hatte der verstorbene Arbeitnehmer Anspruch auf eine unentgeltliche Wohnung, muss der Arbeitgeber diese Wohnung den in vorstehendem Absatz genannten Personen bis zum Ablauf der auf den Tod folgenden 3 Monate weiterhin unentgeltlich zur Verfügung stellen.