Ja.
Im Fall der Auflösung des Vertrags mit sofortiger Wirkung durch den Arbeitnehmer aus einem schwerwiegenden Grund, der auf den Arbeitgeber zurückzuführen ist, oder einer Verfehlung seitens des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer – wenn die Auflösung vom Arbeitsgericht als gerechtfertigt und begründet angesehen wird – Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die dem Arbeitsentgelt für die Dauer der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht.
So hat ein Arbeitnehmer, der fristlos wegen einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitgebers kündigt, Anspruch auf dieselbe Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wie ein Arbeitnehmer, dessen fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für unrechtmäßig erklärt wurde.
Die Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist nicht mit der Abfindung oder Schadenersatz als Wiedergutmachung einer schweren Verfehlung seitens des Arbeitgebers zu verwechseln.