Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag fristlos kündigen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der mit seinem Arbeitgeber zu tun hat.
Der Arbeitnehmer darf sich bei seiner Kündigung nur auf Sachverhalte/Verfehlungen berufen, von denen er in dem Monat vor seiner Kündigung Kenntnis erlangt hat. Mit anderen Worten: Sachverhalte/Verfehlungen, die eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen, können nicht geltend gemacht werden, wenn sie länger als einen Monat ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt hat, zurückliegen.
Liegen Sachverhalte/Verfehlungen vor, die in dem Monat vor der Kündigung eingetreten sind, kann sich der Arbeitnehmer zusätzlich auf frühere Sachverhalte/Verfehlungen berufen, um seine Entscheidung zu untermauern. Der Sachverhalt bzw. die Verfehlung, der/die weniger als einen Monat zurückliegt, muss hinreichend schwerwiegend sein, damit die älteren Sachverhalte/Verfehlungen wieder zum Tragen kommen.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, in seinem Kündigungsschreiben die Gründe anzugeben, die ihn zur fristlosen Kündigung veranlasst haben. Nur bei einem Rechtsstreit muss er die Gründe für seine fristlose Kündigung angeben. Diese Gründe müssen jedoch zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vorgelegen haben.