Nach der früheren Rechtsprechung (vgl. Entscheid vom 16. Mai 2002) erachteten die Gerichte, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, eine längere Kündigungsfrist zu wählen (= Vorteil für den Arbeitgeber), der sich der Arbeitgeber nicht widersetzen kann, außer er gibt einen Grund an, aus dem die längere Kündigungsfrist nachteilig für ihn wäre.
In aktuellen Entscheiden sind die Gerichte zu dem Schluss gelangt, dass der Arbeitnehmer in Ermangelung abweichender Bestimmungen im Arbeitsvertrag verpflichtet ist, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Kündigt der Arbeitnehmer, ist er nicht berechtigt, dem Arbeitgeber eine andere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgeschriebene aufzuerlegen.