Wenn der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch ihn schriftlich eine Freistellung von der Arbeit beantragt und der Arbeitgeber dem zustimmt, wird die Auflösung des Arbeitsvertrags als einvernehmlich betrachtet.
In diesem Fall endet der Arbeitsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist am Tag der einvernehmlichen Einigung über die Freistellung von der Arbeit während der Kündigungsfrist.
Der Arbeitgeber muss dann für den restlichen Zeitraum der Kündigungsfrist kein Arbeitsentgelt zahlen.