Bevor Massenentlassungen erfolgen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen.
Bei diesen Vertretern handelt es sich um:
- die Betriebsratsmitglieder (in Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten);
- im Falle von durch Tarifverträge verpflichteten Unternehmen, die Gewerkschaften, die den entsprechenden Tarifvertrag mit unterzeichnet haben.
Sollte ein Unternehmen trotz gesetzlicher Pflicht keinen Betriebsrat eingerichtet haben, kann das für Massenentlassungen geltende Verfahren erst nach Einrichtung eines solchen Betriebsrats eingeleitet werden.