Ja.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht den Grundsatz vor, dass kein Arbeitnehmer:
- aufgrund einer Beanstandung oder als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Ausübung eines Rechtsbehelfs, um die Achtung seiner im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Rechte sicherzustellen, einer Benachteiligung oder Repressalien ausgesetzt sein darf;
- Repressalien ausgesetzt sein darf, weil er Zeuge der oben genannten Handlungen war oder dazu ausgesagt hat.
Jede Klausel in einem Arbeitsvertrag, einer Einzelvereinbarung oder einem Tarifvertrag oder einer Betriebsordnung, die dem oben genannten Grundsatz widerspricht, wäre null und nichtig.
Es ist dem Arbeitgeber untersagt, dem Arbeitnehmer zu kündigen bzw. ihn zu einem Vorgespräch vor der Kündigung einzuladen oder die Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers aus den oben genannten Gründen mitzuteilen.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags, die unter Verstoß gegen die oben genannten Verbote erfolgt, kann der Arbeitnehmer die in Artikel L. 124-11 vorgesehene Kündigungsschutzklage wegen ungerechtfertigter Kündigung seines Arbeitsvertrags einreichen, damit ihm Schadenersatz zugesprochen wird (s. Faq D11a24).