Ja.
Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kündigung kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber per Einschreiben auffordern, ihm die Gründe für die Kündigung zu nennen. Die Bitte um Nennung der Gründe muss deutlich formuliert sein.
Beispiele
Sehr geehrte Frau XY/Sehr geehrter Herr XY,
hiermit bitte ich Sie, mir die Gründe zu nennen, die zu meiner ordentlichen Kündigung vom (Datum) geführt haben.
Dieses Ersuchen erfolgt auf Grundlage von Artikel L. 124-5 des Arbeitsgesetzbuchs.
Die Frist von einem Monat für das Ersuchen um Auskunft zu den Gründen beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erhalten hat, bzw. an dem Tag, an dem er von der Post über den Versand des Kündigungsschreibens informiert wurde.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Zustellung des Ersuchens per Einschreiben den Grund oder die Gründe für die Kündigung, der/die mit der Eignung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder den Erfordernissen des Unternehmens, des Betriebs oder der Abteilung zusammenhängt bzw. zusammenhängen, mitzuteilen.
Diese Frist beginnt am Datum des Eingangs des Ersuchens um Nennung der Kündigungsgründe beim Arbeitgeber.
Diese Gründe müssen tatsächlich gegeben und triftig sein.
Sollte die Kündigung nicht bis Ablauf der Frist von einem Monat schriftlich begründet worden sein, gilt sie als unrechtmäßig und der Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen.
Auch wenn der Arbeitnehmer nicht nach den Gründen fragt, hat er das Recht, alle Möglichkeiten zu nutzen, um zu beweisen, dass seine Kündigung unrechtmäßig ist.
Die Beweislast liegt damit beim Arbeitnehmer und nicht mehr beim Arbeitgeber.