Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, muss er ihm dies wie folgt mitteilen, da die Kündigung sonst aufgrund eines Formfehlers unrechtmäßig ist:
- schriftlich und
- per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe einer Zweitausfertigung des Schreibens an den Arbeitnehmer mit Empfangsbestätigung per Unterschrift.
Die Kündigung ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Arbeitgeber das Einschreiben bei der Post aufgibt.
Die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers ist ab diesem Augenblick endgültig und somit einseitig unwiderruflich. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht mehr alleine zurücknehmen kann. Das Arbeitsverhältnis kann nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer wieder aufgenommen werden.