D11a28 - Wie wird die Abfindung berechnet?

Die Abfindung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte oder -bezüge berechnet, die dem Arbeitnehmer in den zwölf Monaten vor der Kündigung tatsächlich gezahlt wurden.

Beispiele
Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Februar des Jahres Y ausgesprochen, wird die Abfindung auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitsentgelte berechnet, die der Arbeitnehmer zwischen Februar des Vorjahres (Y-1) und Januar des Jahres Y erhalten hat.

Wenn die Kündigung am 13. Juni 2014 ausgesprochen wird und die Kündigungsfrist am 14. Oktober 2014 endet, wird die Abfindung auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitsentgelte berechnet, die der Arbeitnehmer zwischen Juni 2013 und Mai 2014 erhalten hat.

In die Arbeitsentgelte und Bezüge, die als Berechnungsgrundlage für die Abfindung dienen, sind das Krankengeld sowie die Prämien und gängigen Zuschläge, ausgenommen Überstundenentgelte, Gratifikationen und alle Nebenbezüge, eingerechnet.

Hinweis: Die während des Mutterschaftsurlaubs gezahlte Entschädigung ist Krankengeld gleichzusetzen und wird gemäß Artikel L. 124-7 (3) Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs ausdrücklich bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt.

Während des Elternurlaubs ruht der Arbeitsvertrag, sodass nicht von „Arbeitsentgelt“ gesprochen werden kann. Demnach ist es gerechtfertigt, die vom Staat während des Elternurlaubs gezahlten Entschädigungen bei der Berechnung der Abfindung auszuschließen. Für die Berechnung herangezogen werden also die Entgelte in den Monaten vor dem Elternurlaub.

Bei der Berechnung der Abfindung muss das Dienstfahrzeug als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.

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