Wählt der Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist als die geltende gesetzliche Kündigungsfrist, kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verlangen.
Die Höhe dieser Entschädigung entspricht dem Bruttoarbeitsentgelt für die Dauer der nicht eingehaltenen Frist.
Da die Kündigung ab dem Augenblick wirksam wird, in dem der Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben bei der Post aufgibt und die Entscheidung des Arbeitgebers genau dann Endgültigkeit erlangt, kann er seinen Fehler nicht von sich aus korrigieren und die Kündigungsfrist einfach verlängern.
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und dem Arbeitnehmer mit einer kürzeren Frist gekündigt hat, hat keinen Einfluss auf die Begründetheit der Kündigung. Durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist die Kündigung nicht automatisch unrechtmäßig.