Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Zustellung der Kündigung oder des Schreibens zur Angabe der Kündigungsgründe beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Nach einer ordentlichen Kündigung können sich drei Fälle ergeben:
- Wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht um Angabe der Gründe für seine Kündigung bittet, beginnt die Ausschlussfrist ab Kündigungsmitteilung.
- Bittet der Arbeitnehmer um Angabe von Gründen und antwortet der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, beginnt die Frist ab Übersendung der Begründung für die Kündigung.
- Bittet der Arbeitnehmer um Angabe der Gründe und antwortet der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist von einem Monat, beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf der einmonatigen Frist nach Übersendung des Einschreibens, in dem um Nennung der Kündigungsgründe gebeten wurde.
Legt der Arbeitnehmer, sein Bevollmächtigter oder seine Gewerkschaft nach Erhalt der Begründung und vor Ablauf der Frist von 3 Monaten schriftlich Beschwerde beim Arbeitgeber ein, wird die Ausschlussfrist von 3 Monaten unterbrochen und es beginnt eine neue Ausschlussfrist von einem Jahr für die Anrufung des Arbeitsgerichts.
Betreffend die Bedeutung der in Artikel L. 124-11 (2) vorgesehenen Ausschlussfrist von 3 Monaten:
Im Rahmen einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
Die in Artikel L. 124-11 (2) vorgesehene Ausschlussfrist von drei Monaten
- gilt nur für: Schadenersatzforderungen
- gilt nicht für: Anträge auf Entschädigungen wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Abfindungen
Im Rahmen einer fristlosen Entlassung
Die Ausschlussfrist
- gilt für: alle Entschädigungsforderungen, die nach einer unrechtmäßigen Kündigung eines Arbeitsvertrags geltend gemacht werden, einschließlich Entschädigungen wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Abfindungen.