Die Kündigungsfrist beginnt für den Arbeitnehmer wie folgt:
- wenn die Kündigungsmitteilung vor dem 15. des Monats erfolgt, ab dem 15.;
- wenn die Kündigungsmitteilung nach dem 14. des Monats erfolgt, ab dem 1. des auf den Kündigungsmonat folgenden Kalendermonats.
Beispiele
Wenn die Kündigung zwischen dem 1. und dem 14. des Monats Y mitgeteilt wird, beginnt die Kündigungsfrist am 15. des Monats.
Wird die Kündigung zwischen dem 15. und 31. des Monats Y mitgeteilt, beginnt die Kündigungsfrist am 1. des Monats.
Anmerkung
Es gab lange Zeit unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung zwischen der 3. und der 8. Kammer des Berufungsgerichtshofs, was den Beginn der Kündigungsfrist im Fall einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist anbelangt.
So hat die 8. Kammer des Berufungsgerichtshofs per Entscheid vom 10. Mai 2001 die Empfangstheorie eingeführt, die besagt, dass die Kündigungsfrist dann wirksam wird, wenn das Kündigungsschreiben beim Arbeitnehmer eingeht. Mit zwei Entscheiden vom 6. Mai 2004 und 7. Juli 2006 hat diese Kammer die Empfangstheorie bestätigt.
Die 3. Kammer des Berufungsgerichtshofs ist jedoch der gegenteiligen Auffassung und vertritt die Versandtheorie. Die 3. Kammer des Gerichtshofs hat in ihren Entscheiden vom 25. Januar 2007 und vom 3. Mai 2007 wie folgt entschieden: „Auch wenn es zulässig ist, dass die für den Arbeitnehmer geltende Frist für die Bitte um Angabe von Gründen für die Kündigung oder die für den Arbeitgeber geltende Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens für den Empfänger erst an dem Tag beginnt, an dem er das Schreiben erhält, so ist für die Form, das Verfahren und die Folgen einer Kündigung hingegen das Datum der Kündigung maßgeblich, d. h. das Datum, an dem der Arbeitgeber die Kündigung per Einschreiben bei der Post aufgegeben hat.“
Der Versandtheorie wurde durch die Entscheide vom 2. April 2015 und vom 6. Mai 2010 dieser Kammer, aber auch von der 8. Kammer des Berufungsgerichtshofs am 2. Juli 2015 bestätigt.
Nach der gängigen Rechtsprechung (3. Kammer und 8. Kammer des Berufungsgerichtshofs) markiert das Datum des Versands des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber den Beginn des Kündigungsverfahrens und im Rahmen einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist der entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfrist.