D10b7 - Wem obliegt die Beweislast bei sexueller Belästigung?

Jegliche sexuelle Belästigung kommt einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit gleich.

So muss ein Opfer sexueller Belästigung einen Anfangsbeweis erbringen, das heißt, es reicht aus, dass es die Tatsachen beweist, die das Vorliegen sexueller Belästigung vermuten lassen (zum Beispiel: Handlungen oder Aussagen sexueller Natur, Berührungen usw.).

Einfache Vorwürfe oder Behauptungen seitens des Opfers sexueller Belästigung sind jedoch nicht ausreichend. Das Opfer muss auch Beweise für diese Vorwürfe oder Behauptungen beibringen (zum Beispiel durch Zeugenaussagen oder Belege).

Wenn der Täter der sexuellen Belästigung nicht der Arbeitgeber ist, muss das Opfer darüber hinaus den Nachweis erbringen, dass es den Arbeitgeber über die Belästigung seitens des Täters informiert hat, und dass der Arbeitgeber keine Maßnahmen getroffen hat, um die sexuelle Belästigung des Opfers zu unterbinden.

Anschließend geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über. Es obliegt also dann dem Arbeitgeber, sich zu rechtfertigen und zu beweisen, dass keine sexuelle Belästigung stattgefunden hat oder dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die sexuelle Belästigung zu unterbinden.

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