Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz kündigt, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn diese Kündigung allerdings auf sexuelle Belästigung zurückzuführen ist, deren Opfer der Arbeitnehmer wurde, so kann der Vorsitzende des Arbeitsgerichts ihm das vorläufige Recht auf Arbeitslosengeld gewähren.
Damit der Antrag auf vorläufiges Arbeitslosengeld erfolgreich ist, muss das Opfer vorab einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen, auf dass seine Kündigung wegen sexueller Belästigung angesichts des schuldhaften Verhaltens des Arbeitgebers, der keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die sexuelle Belästigung zu unterbinden, für gerechtfertigt erklärt wird.