D10a9 - Müssen Mobbingopfer und -zeugen negative Auswirkungen befürchten?

Nein. Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass der Arbeitnehmer, der sich gegen Mobbingverhalten auflehnt oder sich weigert, ein solches Verhalten hinzunehmen, nicht Opfer von Vergeltungshandlungen seitens des Arbeitgebers oder anderer Vorgesetzter, Mitarbeiter oder externer, mit dem Arbeitgeber verbundener Personen sein darf.

Ebenso wenig darf ein Mitarbeiter Vergeltungshandlungen ausgesetzt sein, weil er zu Tatsachen im Zusammenhang mit Mobbing ausgesagt hat.

Jede gegenteilige Bestimmung oder Handlung, und insbesondere jede Kündigung unter Verstoß gegen diese Bestimmungen, ist nichtig.

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