D10a8 - Mit welchen Folgen muss der Arbeitgeber rechnen, wenn er bei Mobbing nicht reagiert?

Gegen einen Arbeitgeber, dem ein Fall von Mobbing bekannt ist und der nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 246-3 Absätze 2 und 5 des Arbeitsgesetzbuchs eingreift, kann Folgendes verhängt werden:

  • eine Verwaltungsstrafe seitens des Direktors des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM), wenn er einer ordnungsgemäß zugestellten Anordnung nicht innerhalb der auferlegten Frist nachkommt,
  • eine Geldstrafe von 251 bis 2.500 Euro (die im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren verdoppelt werden kann).

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