Gegen einen Arbeitgeber, dem ein Fall von Mobbing bekannt ist und der nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 246-3 Absätze 2 und 5 des Arbeitsgesetzbuchs eingreift, kann Folgendes verhängt werden:
- eine Verwaltungsstrafe seitens des Direktors des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM), wenn er einer ordnungsgemäß zugestellten Anordnung nicht innerhalb der auferlegten Frist nachkommt,
- eine Geldstrafe von 251 bis 2.500 Euro (die im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren verdoppelt werden kann).