Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) kann von dem Arbeitnehmer, der sich als Opfer einer Mobbinghandlung betrachtet, oder vom Betriebsrat mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers eingeschaltet werden, falls das Mobbing fortgeführt wird, nachdem der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen umgesetzt hat, oder falls dieser keine angemessenen Maßnahmen ergreift.