Das tarifvertragliche Übereinkommen über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz bleibt anwendbar und besteht neben den gesetzlichen Bestimmungen über Mobbing im Arbeitsverhältnis.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass jede Bestimmung eines Tarifvertrags, die gegen die Gesetze und Verordnungen verstößt, nichtig ist, sofern sie für die Arbeitnehmer nicht günstiger ist (s. D17c27).
Die vom tarifvertraglichen Übereinkommen über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz vorgesehenen Bestimmungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, haben daher Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen.