Ein Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kunde oder Lieferant des Unternehmens, der die in Artikel L. 246-3 Absatz 1 genannten Mobbinghandlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe von 251 bis 2.500 Euro bestraft.
Im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren kann diese Strafe auf das Doppelte des Höchstbetrags angehoben werden.