Möchte eine schwangere oder stillende Frau von Nachtarbeit freigestellt werden, muss sie ihrem Arbeitgeber einen diesbezüglichen Antrag zukommen lassen.
Der Antrag muss per Einschreiben geschickt werden oder dem Arbeitgeber gegen Empfangsbestätigung übergeben werden, woraufhin:
- der Arbeitgeber innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt des Antrags den Arbeitsmediziner um Stellungnahme bitten muss;
- der Arbeitsmediziner der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber binnen 15 Tagen nach Anrufung durch den Arbeitgeber seine Stellungnahme zukommen lassen muss.
- Liegt kein Risiko vor, kann die Frau weiterhin nachts arbeiten.
- Liegt ein Risiko vor, muss der Arbeitgeber sie unter Beibehaltung ihres Lohns an einen Tagesarbeitsplatz versetzen.
- Ist eine Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz technisch und/oder objektiv nicht möglich oder kann aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen nicht verlangt werden, ist der Arbeitgeber nach entsprechender Stellungnahme des Arbeitsmediziners dazu verpflichtet, die Arbeitnehmerin während des vom Arbeitsmediziner festgesetzten zum Schutz ihrer Sicherheit oder Gesundheit erforderlichen Zeitraums von der Arbeit freizustellen.