D5k6 - Welcher gesetzliche Bezugszeitraum gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten im Hotel- und Gastronomiegewerbe?

Die Bezugszeiträume für die Arbeitnehmer, für die die besonderen Arbeitszeitbestimmungen gelten, unterscheiden sich je nach Größe oder Art des betreffenden Betriebs:

  • Für Betriebe, die regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Bezugszeitraum in Abhängigkeit von den technischen oder administrativen Besonderheiten und Beschränkungen der Betriebe auf 1 Monat bzw. 4 Wochen festgesetzt.
  • Für Betriebe, die regelmäßig zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Bezugszeitraum in Abhängigkeit von den technischen oder administrativen Besonderheiten oder Beschränkungen der Betriebe auf 2 Monate bzw. höchstens 8 Wochen festgesetzt.
  • Für Betriebe, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Bezugszeitraum auf höchstens 6 Monate festgesetzt.
  • Für Saisonbetriebe, also Betriebe, die einen Teil des Jahres (mindestens über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Monaten) geschlossen sind und deren Beschäftigtenzahl in Abhängigkeit von den Jahreszeiten starken Schwankungen unterliegt, ist der Bezugszeitraum auf höchstens 6 Monate festgesetzt.

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