Die Bezugszeiträume für die Arbeitnehmer, für die die besonderen Arbeitszeitbestimmungen gelten, unterscheiden sich je nach Größe oder Art des betreffenden Betriebs:
- Für Betriebe, die regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Bezugszeitraum in Abhängigkeit von den technischen oder administrativen Besonderheiten und Beschränkungen der Betriebe auf höchstens 4 Wochen bzw. 1 Monat festgesetzt.
- Für Betriebe, die regelmäßig zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Bezugszeitraum in Abhängigkeit von den technischen oder administrativen Besonderheiten oder Beschränkungen der Betriebe auf 8 Wochen bzw. 2 Monate festgesetzt.
- Für Betriebe, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Bezugszeitraum auf höchstens 6 Monate festgesetzt.
- Für Saisonbetriebe, also Betriebe, die einen Teil des Jahres (mindestens über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Monaten) geschlossen sind und deren Beschäftigtenzahl in Abhängigkeit von den Jahreszeiten starken Schwankungen unterliegt, ist der Bezugszeitraum auf höchstens 6 Monate festgesetzt.