D5k32 - Muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis führen, in dem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit erfasst wird?

Ja.

In Betrieben, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich der Saisonbetriebe, muss der Arbeitgeber ein aktuelles Verzeichnis führen, in dem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erfasst wird.

Zusammenfassende Tabelle

 

Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern

Unternehmen mit 15 bis 49 Arbeitnehmern

Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern

Saisonbetriebe

Gesetzlicher Bezugszeitraum

Höchstens 4 Wochen oder 1 Monat

Höchstens 8 Wochen oder 2 Monate

Höchstens 6 Monate

Höchstens 6 Monate

Tarifvertraglich festgelegter Bezugszeitraum

Höchstens 12 Monate

Höchstens die jährliche Öffnungszeit

Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

und

Strafe

40 Stunden oder die tarifvertraglich festgelegte reguläre Höchstarbeitszeit

und

Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro

Tägliche Höchstarbeitszeit

und

Strafen

/

12 Stunden

und  

Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

und

Strafen

/

51 Stunden

51 Stunden bzw 54 Stunden

54 Stunden bzw 60 Stunden

Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro

Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans

Ja

Nein (Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses)   

Pause bei Teildienst (unbezahlt)

und

Strafen

1 Pause von höchstens 3 Stunden, vorbehaltlich tarifvertraglicher Bestimmungen

4 Stunden auf Antrag beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro

Nachtarbeit

und

Strafen

23.00 Uhr bis 6.00 Uhr – Lohnzuschlag von 25 % zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr

Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro

 

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