Ja.
In Betrieben, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich der Saisonbetriebe, muss der Arbeitgeber ein aktuelles Verzeichnis führen, in dem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erfasst wird.
Zusammenfassende Tabelle
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Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern |
Unternehmen mit 15 bis 49 Arbeitnehmern |
Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern |
Saisonbetriebe |
Gesetzlicher Bezugszeitraum |
Höchstens 4 Wochen oder 1 Monat |
Höchstens 8 Wochen oder 2 Monate |
Höchstens 6 Monate |
Höchstens 6 Monate |
Tarifvertraglich festgelegter Bezugszeitraum |
Höchstens 12 Monate |
Höchstens die jährliche Öffnungszeit |
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Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Strafe |
40 Stunden oder die tarifvertraglich festgelegte reguläre Höchstarbeitszeit und Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro |
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Tägliche Höchstarbeitszeit und Strafen |
/ | 12 Stunden und Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro |
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Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Strafen |
/ | 51 Stunden |
51 Stunden bzw 54 Stunden |
54 Stunden bzw 60 Stunden |
Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro |
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Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans |
Ja |
Nein (Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses) |
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Pause bei Teildienst (unbezahlt) und Strafen |
1 Pause von höchstens 3 Stunden, vorbehaltlich tarifvertraglicher Bestimmungen 4 Stunden auf Antrag beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro |
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Nachtarbeit und Strafen |
23.00 Uhr bis 6.00 Uhr – Lohnzuschlag von 25 % zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 Euro bis 20.000 Euro |