Der Lohn für jede zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde wird um 25 % erhöht und kann entweder als Freizeit oder als Geldleistung in Anspruch genommen werden.
Für Arbeitsstunden, die von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr geleistet werden, ist im Arbeitsgesetzbuch kein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen.
Hinweis: Bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Nachtarbeit droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder eine Geldstrafe von 251 € bis 20.000 €.