Wird trotz der Verpflichtung kein Arbeitsorganisationsplan erstellt, finden nur die Grenzen Anwendung, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergeben:
- den Bestimmungen über die Arbeitszeit im Allgemeinen,
- den Bestimmungen über die Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern und
- den Bestimmungen über die Beschäftigung junger Arbeitnehmer.