Außer in Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern, einschließlich der Saisonbetriebe, ist der Arbeitgeber zur Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans verpflichtet, um die oben angegebenen Bezugszeiträume anwenden zu können.
In Bezug auf die Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans wird auf die gemeinrechtlichen Vorschriften verwiesen.