Zusätzlich zum Zuschlag für die geleisteten Überstunden legt der Minister für Arbeit auf Vorschlag des Direktors des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts einen Zeitraum fest, in dem die Überstunden durch eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit ausgeglichen werden müssen. Dieser Zeitraum darf 12 Tage nicht überschreiten.