Nein.
Der Arbeitgeber kann die Modalitäten bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht einseitig ändern. Der Arbeitnehmer kann folglich nicht verpflichtet werden, der vom Arbeitgeber angeordneten Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuzustimmen.
Haben die Parteien also eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, die zu je 4 Stunden pro Tag auf 5 Tage verteilt ist, so kann der Arbeitgeber diese Verteilung nicht einseitig ändern.
Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer möglich.
Dies muss in einer neuen Vertragsklausel schriftlich festgehalten werden.
Die Weigerung des Teilzeitarbeitnehmers, der Änderung der im Arbeitsvertrag festgelegten Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zuzustimmen, stellt keinen schwerwiegenden oder rechtmäßigen Kündigungsgrund dar.