Nein.
Der Arbeitgeber kann die Modalitäten bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht einseitig ändern. Der Arbeitnehmer kann folglich nicht verpflichtet werden, der vom Arbeitgeber angeordneten Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuzustimmen.
Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer möglich.
Dies muss in einer neuen Vertragsklausel schriftlich festgehalten werden.
Eine solche Änderung kann dem Teilzeitbeschäftigten daher nicht vom Arbeitgeber aufgezwungen werden.
Die Weigerung des Teilzeitarbeitnehmers, der Änderung der im Arbeitsvertrag festgelegten Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zuzustimmen, stellt keinen schwerwiegenden oder rechtmäßigen Kündigungsgrund dar.
Beispiel
Änderung der Verteilung der Arbeitsstunden über die Woche:
Ausgangssituation:
Teilzeitbeschäftigter: 24 Stunden/Woche
Verteilung: Montag, Dienstag, Mittwoch (8 Stunden/Tag)
Arbeitszeit: von 8:00 bis 17:00 Uhr mit Mittagspause
Vorgesehene Änderung:
Gleiche Stundenzahl: 24 Stunden/Woche
Neue Verteilung: Dienstag, Donnerstag, Samstag (8 Stunden/Tag) mit den gleichen Arbeitszeiten
Grund: Anpassung der Arbeitszeit an die neuen geschäftlichen Erfordernisse, insbesondere am Wochenende des Unternehmens.