Bei Teilzeitarbeit darf die tatsächliche tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit die im Arbeitsvertrag festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um höchstens 10 % überschreiten.
Bei Teilzeitarbeit darf die tatsächliche tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit die im Arbeitsvertrag festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um höchstens 10 % überschreiten.