Der Arbeitgeber ist nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags oder gegebenenfalls eine Einladung zum Vorgespräch (siehe dazu FAQ D11a2 und D11a3) zukommen zu lassen, weil dieser mehrere flexible Arbeitsregelungen beantragt oder in Anspruch genommen hat. Eine entgegen dieser Bestimmung ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrags ist nichtig und unwirksam.
In den auf die Kündigung folgenden fünfzehn Tagen kann der Arbeitnehmer auf einfachen Antrag den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien entscheidet, ersuchen, die Nichtigkeit der Entlassung festzustellen und die Aufrechterhaltung seines Arbeitsvertrags anzuordnen.
Die Verfügung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Gegen sie kann auf einfachen Antrag innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung durch die Geschäftsstelle des Gerichts bei dem für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen zuständigen Vorsitzenden der Kammer des Berufungsgerichtshofs Berufung eingelegt werden. Nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung wird in einem Dringlichkeitsverfahren entschieden.
Während der gesamten Dauer der flexiblen Arbeitsregelungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Stelle des Arbeitnehmers freizuhalten oder, wenn dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die ein mindestens gleichwertiger Lohn gezahlt wird, anzubieten. Die Dauer dieses Zeitraums wird bei der Bestimmung der mit der Betriebszugehörigkeit zusammenhängenden Rechte berücksichtigt. Der Arbeitnehmer behält sämtliche Vergünstigungen, auf die er vor Beginn dieses Zeitraums Anspruch hatte.
Der Arbeitnehmer darf keinen Repressalien ausgesetzt oder schlechter behandelt werden, weil er einen Antrag im Sinne von Absatz 1 gestellt hat oder in den Genuss von ihm bewilligten flexiblen Arbeitsregelungen gelangt ist.