Überstunden werden entweder durch vergütete Ruhezeit von einer Stunde plus eine halbe Stunde vergütete Freizeit pro geleistete Überstunde ausgeglichen oder zum selben Satz einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, dessen Modalitäten im geltenden Tarifvertrag oder in der geltenden Vereinbarung geregelt werden können.
In Unternehmen mit einem gesetzlichen oder tariflich/vertraglich festgelegten Bezugszeitraum werden die am Ende des Bezugszeitraums festgestellten Überstunden innerhalb des darauffolgenden Bezugszeitraums ausgeglichen.
In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden in der Regel ausgleichen, wann er möchte, es sei denn, dies ist mit den betrieblichen Erfordernissen und berechtigten Wünschen der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens nicht vereinbar:
- bei den am Ende des Bezugszeitraums festgestellten Überstunden,
- bei Überstunden, die sich aus der Nichteinhaltung der Frist von 3 Tagen vor dem Ereignis, die vom Arbeitgeber im Falle einer Änderung des Arbeitsorganisationsplans zu beachten ist, ergeben,
- bei Überstunden, die sich aus der Überschreitung der Obergrenzen von 12,5 % bzw. 10 % der gesetzlich festgelegten normalen monatlichen Arbeitszeit ergeben.
Für den Fall, dass die betrieblichen Erfordernisse oder die berechtigten Wünsche der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens gegen den Ausgleich der Überstunden nach den Wünschen des Arbeitnehmers sprechen, kann der Ausgleich der am Ende des Kalenderjahres noch nicht ausgeglichenen Überstunden ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.