Es ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 betreffend die Organisation der Arbeitszeit (loi du 23 décembre 2016 concernant l'organisation du temps de travail), d. h. am 1. Januar 2017:
- a. an einen Tarifvertrag, eine nachgeordnete Vereinbarung oder eine Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind, der/die keine Bestimmung zum Bezugszeitraum enthält oder in dem/der lediglich auf das Gemeinrecht, das die Organisation der Arbeitszeit regelt, verwiesen wird;
- b. an einen Tarifvertrag, eine nachgeordnete Vereinbarung oder eine Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind, der/die Bestimmungen zum Bezugszeitraum enthält;
- c. an keine(n) Tarifvertrag, nachgeordnete Vereinbarung oder Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind.
Bei den in Buchstabe a) genannten Unternehmen darf der geltende gesetzliche Bezugszeitraum bis zum Ablauf des Tarifvertrags oder der Vereinbarung nicht länger als ein Monat sein, weil sich die darin enthaltenen Bestimmungen auf das Gemeinrecht beziehen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags oder der Vereinbarung anwendbar war.
Bei den in Buchstabe b) genannten Unternehmen gelten die im Tarifvertrag oder in der Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen zum Bezugszeitraum bis zum Ablauf des betreffenden Tarifvertrags oder der betreffenden Vereinbarung.
Die in Buchstabe c) genannten Unternehmen können die Anwendung eines Bezugszeitraums von bis zu 4 Monaten beschließen.
Wird der Tarifvertrag oder die Vereinbarung nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 betreffend die Organisation der Arbeitszeit (loi du 23 décembre 2016 concernant l'organisation du temps de travail) (d. h. am 1. Januar 2017) geschlossen, kann ein solcher Vertrag Bestimmungen zum Bezugszeitraum vorsehen, die dessen Dauer gegenüber dem gesetzlichen Bezugszeitraum von 4 Monaten verkürzen oder aber bis höchstens 12 Monate verlängern.
Für den Fall, dass ein nach dem 1. Januar 2017 geschlossener Tarifvertrag oder eine nach dem 1. Januar 2017 geschlossene Vereinbarung keine Bestimmungen zum Bezugszeitraum enthält oder lediglich auf das Gemeinrecht betreffend die Organisation der Arbeitszeit verweist, darf der Bezugszeitraum 4 Monate nicht überschreiten.
Der Bezugszeitraum kann in Kalenderwochen oder -monaten ausgedrückt werden.
Entsprechend der Dauer des gewählten Bezugszeitraums müssen die Unternehmen weitere gesetzliche Vorschriften beachten (z. B. zusätzliche Urlaubstage, niedrigere Höchstarbeitszeiten).