Im Falle einer Beanstandung der Gesamtaufstellungen kann sich der Betriebsrat an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt wenden, welches eine Überprüfung vornehmen und einen Bericht für das Unternehmen und den Betriebsrat anfertigen muss.
Lässt sich auf Feststellung des Direktors des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder seines Stellvertreters keine Einigung erzielen, kann auf Ersuchen der erstbetreibenden Partei die Nationale Schlichtungsstelle (Office national de conciliation - ONC) mit der Sache befasst werden.