An die Stelle des Arbeitsorganisationsplans kann eine Gleitzeitordnung treten.
Die Entscheidung bezüglich der Einführung gleitender Arbeitszeiten sowie deren Häufigkeit, Inhalt und Modalitäten, einschließlich Änderungen, wird im Rahmen eines Tarifvertrags, einer nachgeordneten Vereinbarung, einer Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs oder einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat (falls vorhanden) oder den betroffenen Arbeitnehmern getroffen.
In allen Unternehmen muss der Betriebsrat vor der Einführung der Gleitzeitregelung informiert werden. In Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat eine Entscheidungsbefugnis.
Unternehmen mit gleitenden Arbeitszeiten müssen ein System einrichten, mit dem die genaue Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden sichergestellt ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Gesamtaufstellungen der geleisteten Arbeitsstunden nach Organisationseinheiten vorzulegen.
Unter Gesamtaufstellungen nach Organisationseinheiten sind aus offensichtlichen Gründen der Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht die Einzelaufstellungen nach Arbeitnehmern zu verstehen, sondern Gesamtaufstellungen nach Abteilungen oder sonstigen Organisationsstrukturen des Unternehmens.