Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber für die Änderung des Arbeitsorganisationsplans die Frist von 3 Tagen eingehalten hat.
Der Arbeitgeber hat die Frist von 3 Tagen vor dem Inkrafttreten eingehalten
Der Arbeitnehmer darf die Änderung des Arbeitsorganisationsplan nicht ablehnen, wenn diese Änderung mindestens 3 Tage vor dem Ereignis erfolgt.
Der Arbeitgeber hat die Frist von 3 Tagen vor dem Inkrafttreten nicht eingehalten
Wenn die Änderung des Arbeitsorganisationsplans auf Initiative des Arbeitgebers weniger als 3 Tage vor dem Ereignis erfolgt, kann der Arbeitnehmer beantragen, dass diese Änderung auf ihn nicht anwendbar ist, sofern sein Antrag begründet ist und diesem zwingende Gründe zugrunde liegen.
Der Arbeitnehmer kann jedoch keinen Antrag stellen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet war, die Änderung aufgrund eines der folgenden Ereignisse höherer Gewalt vorzunehmen:
- Reinigungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten, die für die reguläre Fortsetzung des Betriebs des Unternehmens erforderlich sind, oder Arbeiten, die nicht die Produktion betreffen und von denen die reguläre Wiederaufnahme des Betriebs am Folgetag abhängt,
- Arbeiten, die erforderlich sind, um ein Verderben von Rohstoffen oder von Arbeitserzeugnissen zu verhindern.
Ist der Arbeitgeber mit dem Antrag des Arbeitnehmers nicht einverstanden, kann der Betriebsrat oder der betroffene Arbeitnehmer das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt mit der Sache befassen, welches innerhalb von 2 Wochen nach der Anrufung Stellung zur Triftigkeit der Gründe nimmt, auf die sich der Arbeitnehmer beruft.