D5f11 - Kann der Arbeitsorganisationsplan im Laufe seiner Anwendung geändert werden?

Ja. Tritt während der Geltungsdauer des Arbeitsorganisationsplans (POT) ein Ereignis ein, das den Arbeitgeber zu dessen Änderung zwingt, kann er dies tun. Er muss die betroffenen Arbeitnehmer jedoch mindestens 3 Tage vorher von der Änderung in Kenntnis setzen.

Dabei können sich zwei Fälle ergeben:

Der Arbeitgeber hält die Frist von 3 Tagen vor dem Inkrafttreten ein

Der Arbeitgeber kann unter Beachtung der Höchstarbeitszeiten (10 Arbeitsstunden pro Tag und 48 Arbeitsstunden pro Woche) den aktuell geltenden Arbeitsorganisationsplan ändern.

In diesem Fall führt die mindestens 3 Tage vor ihrem Inkrafttreten vorgenommene Änderung des Arbeitsorganisationsplans nicht zu Überstunden, sofern die Änderung nicht gleichzeitig zu einer Überschreitung der Obergrenzen von 12,5 % bzw. 10 % führt.

Der Arbeitgeber hält die Frist von 3 Tagen nicht ein

 

Findet die Änderung des Arbeitsorganisationsplans auf Initiative des Arbeitgebers weniger als 3 Tage vor dem Ereignis statt und führt diese Änderung zu einer Erhöhung der ursprünglich geplanten Arbeitsstundenzahl, sind diese Stunden als Überstunden zu betrachten, und es gilt entweder der Ausgleichssatz von 1,5 für die vergütete Ruhezeit oder der Vergütungssatz von 1,4 (wie in Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen).

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden, je nachdem, ob sich die Arbeitszeit durch die Änderung des Arbeitsorganisationsplans um mehr als 2 Stunden verlängert oder nicht.

  • Findet die Änderung des Arbeitsorganisationsplans auf Initiative des Arbeitgebers weniger als 3 Tage vor dem Ereignis statt und führt diese Änderung nicht zu einer Erhöhung der ursprünglich geplanten Arbeitsstundenzahl, sondern lediglich zu einer einfachen Änderung der Arbeitszeiten, werden die Arbeitsstunden, die bis zu 2 Stunden über die ursprüngliche Arbeitszeit hinausgehen, mit einer Stunde pro geleistete Arbeitsstunde ausgeglichen.
  • Findet die Änderung des Arbeitsorganisationsplans auf Initiative des Arbeitgebers weniger als 3 Tage vor dem Ereignis statt und führt diese Änderung nicht zu einer Erhöhung der ursprünglich geplanten Arbeitsstundenzahl, sondern lediglich zu einer einfachen Änderung der Arbeitszeiten, werden die Arbeitsstunden, die mehr als 2 Stunden über die ursprüngliche Arbeitszeit hinausgehen, mit 1,2 Stunden pro geleistete Arbeitsstunde und nicht mit 1,0 wie bei den beiden ersten Stunden ausgeglichen.

Der Satz von 1,2 Stunden pro geleistete Arbeitsstunde gilt nicht für die ersten beiden geleisteten Stunden, weil die durch eine solche geringfügige Änderung der im Arbeitsorganisationsplan vorgesehenen Arbeitszeit verursachte Störung im Ablauf keinen Zuschlag rechtfertigt.

Beispiel
Der Arbeitsorganisationsplan sah eine Arbeitszeit von 8.00 bis 12.00 Uhr vor. Der Arbeitgeber ändert die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit während der Geltungsdauer des Arbeitsorganisationsplan in 11.00 bis 15.00 Uhr und teilt dies weniger als 3 Tage vor der beabsichtigten Änderung mit.

In diesem Fall wird für die ersten beiden Stunden von 12.00 bis 14.00 Uhr kein Zuschlag gewährt, aber für die Arbeitsstunde von 14.00 bis 15.00 Uhr gilt ein Satz von 1,2 Stunden für die geleistete Arbeitsstunde, die dann entweder vergütet oder mit einer bezahlten Ruhezeit ausgeglichen wird.

Die Bestimmungen zur Änderung des Arbeitsorganisationsplans gelten nur, wenn diese auf Initiative des Arbeitgebers erfolgt, um zu vermeiden, dass persönliche Absprachen zwischen den Arbeitnehmern oder direkte Anträge bestimmter Arbeitnehmer betreffend die Änderung der Arbeitszeiten oder der Arbeitsstundenzahl den Arbeitgeber zur Vergütung von Überstunden verpflichten.

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