D5f10 - Auf wie viele zusätzliche Urlaubstage haben von einem Arbeitsorganisationsplan betroffene Arbeitnehmer Anspruch?

Im Falle der Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans (POT) auf alleinigen Beschluss des Arbeitgebers haben unter diesen Arbeitsorganisationsplan fallende Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzlichen Jahresurlaub entsprechend der Dauer des festgelegten Bezugszeitraums:

Übersicht über die zusätzlichen Urlaubstage, die je nach Dauer der Bezugszeiträume gewährt werden 
Dauer des Bezugszeitraums Zusätzlicher Urlaub pro Jahr

> 1 Monat und ≤ 2 Monate

1 ½ Tage (12 Stunden)

> 2 Monaten und ≤ 3 Monaten

3 Tage (24 Stunden)

> 3 Monaten und ≤ 4 Monaten

3 ½ Tage (28 Stunden)

 

Bei Teilzeitarbeitnehmern werden diese Urlaubstage anteilig berechnet.

Gleiches gilt für alle anderen Fälle, in denen diese Regelung relevant ist. Gleiches gilt insbesondere auch, wenn der Zeitraum von 24 Monaten, für den die Entscheidung zur Festlegung eines bestimmten Bezugszeitraums getroffen wurde, nicht ganzen Kalenderjahren entspricht oder wenn der Arbeitgeber beschließt, innerhalb von 24 Monaten Bezugszeiträume unterschiedlicher Länge festzulegen, von denen nur bestimmte zusätzliche Urlaubstage zur Folge haben.

In folgenden Fällen werden keine zusätzlichen Urlaubstage gewährt:

  • Unternehmen, die sich für einen Bezugszeitraum von einem Monat oder weniger als einem Monat entscheiden,
  • bei Unternehmen, die zum 1. Januar 2017 an einen Tarifvertrag, eine nachgeordnete Vereinbarung oder eine Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind, der/die keine Bestimmung zum Bezugszeitraum enthält oder in dem/der lediglich auf das Gemeinrecht, das die Organisation der Arbeitszeit regelt, verwiesen wird.

Zusätzliche Urlaubstage werden ebenfalls nicht gewährt, wenn der Bezugszeitraum im Rahmen eines Tarifvertrags, einer nachgeordneten Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs verhandelt wurde, weil die Art des Ausgleichs im Rahmen der Ausarbeitung des Tarifvertrags von den Tarifpartnern nach freiem Ermessen ausgehandelt werden kann.

  • Wenn ein Gleitzeitsystem an die Stelle des Arbeitsorganisationsplans tritt, erfolgt die Einführung eines solchen Systems durch Tarifverhandlungen oder gemeinsame Vereinbarung der Parteien.

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