Das Verbot der Sonntagsarbeit findet auf die folgenden Tätigkeiten keine Anwendung:
- Bewachung der Betriebsanlagen,
- Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, die für die reguläre Fortsetzung des Betriebs erforderlich sind;
- produktionsfremde Arbeiten, von denen die regelmäßige Wiederaufnahme des Betriebs am nächsten Tag abhängig ist;
- Arbeiten, die erforderlich sind, um ein Verderben von Rohstoffen oder von Arbeitserzeugnissen zu verhindern.
- dringende Arbeiten, deren sofortige Ausführung erforderlich ist, um Rettungsmaßnahmen zu organisieren, bevorstehenden Unfällen vorzubeugen oder Schäden zu beheben, die an Material, Anlagen oder Gebäuden des Unternehmens entstanden sind.
Die letztgenannte Ausnahme gilt nicht nur für die Arbeitnehmer des Unternehmens, in dem die dringenden Arbeiten ausgeführt werden müssen, sondern auch für die eines anderen Unternehmens, das Instandsetzungsarbeiten für Rechnung des erstgenannten Unternehmens ausführt.
Die vorgenannten Arbeiten sind nur dann sonntags erlaubt, wenn der ordnungsgemäße Betrieb des Unternehmens ihre Ausführung an einem anderen Wochentag nicht gestattet.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt und den Betriebsrat (falls vorhanden) über die Ausführung der geplanten Arbeiten in Kenntnis zu setzen und ihnen gleichzeitig eine Liste mit den am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmern, der Dauer ihrer Beschäftigung und der Art der durchgeführten oder durchzuführenden Arbeiten zu übermitteln.