Der Minister für Arbeit kann für Arbeiten, die im Rahmen einer offiziellen, von den zuständigen Behörden organisierten und beaufsichtigten Berufsausbildung verrichtet werden, schriftliche Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot genehmigen:
- im Gesundheitswesen;
- im sozialpädagogischen Bereich;
- im Hotel- und Gastronomiegewerbe für junge Arbeitnehmer mit Ausbildungsvertrag;
- in den Streitkräften;
- im Bäcker- und Konditorgewerbe.
Im Hotel- und Gastronomiegewerbe ist die Nachtarbeit auf 22.00 Uhr abends begrenzt.
In jedem Fall ist Nachtarbeit von Jugendlichen zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr morgens verboten.
Der Arbeitgeber muss in seinem Ausnahmeantrag den Namen der erwachsenen Person angeben, die für die Beaufsichtigung des jungen Arbeitnehmers verantwortlich ist.
Der Minister genehmigt nur Ausnahmen, wenn diese durch objektive Gründe gerechtfertigt sind und wenn dem jungen Arbeitnehmer innerhalb einer kurzen Frist, die 12 Tage nicht überschreiten darf, eine angemessene Ausgleichsruhezeit gewährt wird.
Die Dauer der Ausgleichsruhezeit und die Frist, innerhalb der diese Ruhezeit in Anspruch zu nehmen ist, werden durch die entsprechende ministerielle Genehmigung festgesetzt.
Darüber hinaus dürfen die gewährten Ausnahmen Folgendes nicht beeinträchtigen:
- die Sicherheit und Gesundheit der jungen Arbeitnehmer;
- ihre Teilnahme an der Berufsausbildung.
Der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der jungen Arbeitnehmer müssen vor ihrer etwaigen Zuteilung zur Nachtarbeit und in regelmäßigen Abständen danach von den zuständigen arbeitsmedizinischen Diensten unentgeltlich untersucht werden.