Auf Überstunden kann nur in den folgenden Ausnahmefällen zurückgegriffen werden:
- um ein Verderben leicht verderblicher Stoffe oder eine Gefährdung des technischen Arbeitsergebnisses zu verhindern,
- um die Ausführung besonderer Arbeiten (z. B. die Aufstellung von Inventaren oder Bilanzen, fällige Zahlungsverpflichtungen, Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse) zu ermöglichen,
- in Ausnahmefällen, die das öffentliche Interesse betreffen, und bei Ereignissen, die eine nationale Gefahr darstellen,
- um mit Maßnahmen auf einen Unfall oder eine drohende Unfallgefahr zu reagieren;
- im Falle von Notmaßnahmen, um eine ernsthafte Störung des laufenden Betriebs zu vermeiden.