Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine durchgehende Wochenruhezeit von 44 Stunden, die nach Möglichkeit den Sonntag umfasst.
Ist eine solche Wochenruhe nicht möglich, haben die Arbeitnehmer unabhängig von der Feststellung des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts Anspruch auf zusätzlichen Urlaub für jeden ganzen Zeitraum von 8 Wochen, ob durchgängig oder mit Unterbrechungen, in dem diese ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden nicht gewährt wird (maximal 6 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr).
Ab dem Ende einer Wochenruhezeit muss die nächste Wochenruhezeit innerhalb der nächsten 7 Tage stattfinden.