Auch wenn die Arbeitszeit grundsätzlich und gemäß Artikel L. 211-5 des Arbeitsgesetzbuchs strikt auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt ist, können in klar definierten Sektoren mit außerordentlichen saisonalen, auf einen einzigen Zeitabschnitt des Jahres mit einer Höchstdauer von 6 Wochen begrenzten Spitzen flexiblere Regelungen zur Anwendung kommen.
In diesen Sektoren können Tarifverträge oder nachgeordnete Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen eine tägliche Höchstarbeitszeit von mehr als 8 Stunden (aber nicht mehr als 12 Stunden) und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von mehr als 40 Stunden (aber nicht mehr als 60 Stunden) gestatten.
So können Arbeitgeber, die zum Beispiel den Winterdienst sicherstellen, als Angehörige eines klar begrenzten Sektors mit außerordentlichen saisonalen, auf einen einzigen Zeitabschnitt des Jahres begrenzten Spitzen angesehen werden und diese Sonderregelung unter Einhaltung der in Artikel L. 211-13 des gleichen Gesetzbuchs genannten Bedingungen ebenfalls in Anspruch nehmen.
Hinsichtlich der Höchstdauer von 6 Wochen ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht notwendigerweise so zu verstehen ist, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung an einen vorherbestimmten und ununterbrochenen Zeitraum von 6 Wochen geknüpft ist, sondern so ausgelegt werden kann, dass sie die tatsächliche und gegebenenfalls in nicht ununterbrochener Weise erfolgende Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen zulässt.
Indem das Arbeitsgesetzbuch die Möglichkeit einer vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vorsieht, hat es eine Obergrenze definiert. Diese ermöglicht unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsbedingungen, die unerlässlich sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und Dritter nicht zu gefährden, eine Vereinbarkeit der Erfordernisse der Arbeitgeber mit dem Schutz der Arbeitnehmer.