D5a3 - Welche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit können die Parteien vereinbaren?

Es steht den Parteien des Arbeitsvertrags in der Regel frei, die Arbeitszeit nach Belieben festzulegen.

Diese Freiheit ist jedoch dahingehend strikt begrenzt, dass die Arbeitszeit folgende Dauern nicht überschreiten darf:

  • 8 Stunden pro Tag und
  • 40 Stunden pro Woche.

In vertraglichen, individuellen oder kollektiven Vereinbarungen können gegebenenfalls kürzere Arbeitszeiten vorgesehen sein.

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