Ja.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anfang, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeit sowie sämtliche Verlängerungen der normalen Arbeitszeit, die an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder nachts geleisteten Stunden sowie die aus dem einen oder anderen dieser Gründe gezahlte Entschädigung in ein spezielles Verzeichnis oder in eine Datei einzutragen.
Dieses Verzeichnis bzw. diese Datei ist auf Anfrage den Beamten des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzulegen.