Es gibt keine Bestimmungen im Arbeitsgesetzbuch hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes, der Arbeitsbereitschaft oder der Rufbereitschaft.
Jedoch können Bestimmungen zu diesen Begriffen in bestimmten Tarifverträgen oder Betriebsordnungen vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die Rufbereitschaft, der Bereitschaftsdienst oder die Arbeitsbereitschaft im individuellen Arbeitsvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Arbeitsvertrag geregelt sein.