In der Regel kann der Arbeitgeber unter Vorbehalt der folgenden Beschränkungen die Betriebsordnung einseitig ändern:
- Bei Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Betriebsrat einzurichten, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und konsultieren, dessen Aufgabe es ist, zur Ausarbeitung oder Änderung der Betriebsordnung des Unternehmens Stellung zu beziehen abgeben und dessen strikte Umsetzung zu überwachen.
Der Betriebsrat kann ebenfalls aus eigener Initiative heraus Änderungen an der Betriebsordnung vorschlagen, über die die Geschäftsführung oder gegebenenfalls die Teilnehmer der Sitzung gemäß Artikel L. 414-10 des Arbeitsgesetzbuchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden muss. Diese Entscheidung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. - Bei Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern während der 12 Monate, die dem ersten Tag des Monats der Anzeige, die die Wahlen verkündet, vorangehen, verfügt der Betriebsrat, über eine Entscheidungskompetenz in diesem Bereich. Demnach müssen Entscheidungen bezüglich der Ausarbeitung oder Änderung der Betriebsordnung, dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gültigen Tarifverträge., in gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber genommen werden.
Außerdem sind Änderungen der Betriebsordnung nur in bestimmten Rahmen zulässig. In der Tat hat die Betriebsordnung allen übergeordneten Normen Rechnung zu tragen.
Daher müssen bei allen Änderungen der Betriebsordnung die Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen eingehalten werden. Aus diesem Grund darf die Betriebsordnung vom Arbeitsvertrag nur dann abweichen, wenn es zugunsten der Arbeitnehmer geschieht.