D1e3 - Kann der Arbeitgeber die Betriebsordnung einseitig ändern?

Bei Unternehmen mit mindestens 15 Arbeitnehmern muss der Betriebsrat seine Stellungnahme zur Ausarbeitung oder Änderung der Betriebsordnung abgeben.

Der Betriebsrat kann ebenfalls aus eigener Initiative heraus Änderungen an der Betriebsordnung vorschlagen, über die die Geschäftsführung oder gegebenenfalls der gemischte Betriebsausschuss des Unternehmens innerhalb von zwei Monaten entscheiden muss. Diese Entscheidung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

Bei Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern hat der gemischte Betriebsausschuss die Entscheidungskompetenz bei der Ausarbeitung oder Änderung der Betriebsordnung, dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gültigen Tarifverträge.

Außerdem sind Änderungen der Betriebsordnung nur in bestimmten Rahmen zulässig. In der Tat hat die Betriebsordnung allen übergeordneten Normen Rechnung zu tragen.

Daher müssen bei allen Änderungen der Betriebsordnung die Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen eingehalten werden. Aus diesem Grund darf die Betriebsordnung vom Arbeitsvertrag nur dann abweichen, wenn es zugunsten der Arbeitnehmer geschieht.

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