Laut Arbeitsgesetzbuch gehören die Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit zu den Pflichtangaben des Arbeitsvertrags.
Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschrift, die wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anzugeben, führt nicht zur Strafe in Form einer rückwirkenden Umwandlung in einen Vollzeitvertrag.
Im Fall eines Rechtsstreits obliegt es den Parteien, den entsprechenden Beweis zu erbringen.