Nein.
Ein Arbeitsvertrag, der eine Mindest- und eine Höchstdauer der Wochenarbeitszeit von bis zu 40 Stunden pro Woche vorsieht, gilt als Teilzeitvertrag, insofern die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitsdauer unter der laut Gesetz oder Tarifvertrag in dem Unternehmen geltenden normalen Arbeitsdauer im selben Zeitraum liegt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl für eine Beschäftigung als auch für eine entsprechende Vergütung des Arbeitnehmers für die im Vertrag vorgesehene minimale Arbeitszeit zu sorgen, in der dieser dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Folglich gilt ein Arbeitsvertrag, der eine Mindest- und eine Höchstdauer der Wochenarbeitszeit von bis zu 40 Stunden pro Woche vorsieht, nicht als Vollzeitvertrag. In solchen Fällen sind die Vorschriften über die Teilzeitarbeit zu beachten.