Ja.
Die Rechtsprechung lässt zu, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine minimale und eine maximale wöchentliche Arbeitszeit festlegen.
Beispiele
Die Parteien können vereinbaren, dass die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 30 und 40 Stunden beträgt.
In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass die minimale zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche beträgt. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, sowohl für eine Beschäftigung als auch für eine entsprechende Vergütung des Arbeitnehmers für diese minimale Arbeitszeit zu sorgen, in der er dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss.
Die Angabe einer Mindest- und einer Höchstdauer der Wochenarbeitszeit anstatt einer festen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag wird nicht bestraft, insbesondere nicht durch Umwandlung des Vertrags in einen Vollzeitvertrag.
Enthält der Arbeitsvertrag eine solche Klausel, darf der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitsdauer bis auf 40 Arbeitsstunden erhöhen, ohne dass die Zusatzstunden als Überstunden gelten.
Klauseln, die zu hohe Schwankungen der wöchentlichen Arbeitsdauer vorsehen, sind jedoch nicht zulässig.
Auch Klauseln, die die ständige Verfügbarkeit des Arbeitnehmers vorsehen, sind nichtig.