Ja.
Der Arbeitgeber kann eine Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsklausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen und somit den Arbeitnehmer verpflichten, die Angelegenheiten des Arbeitgebers sowohl während als auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vertraulich zu behandeln.
Gemäß einer solchen Klausel verpflichtet sich der Arbeitnehmer, ihm während des Arbeitsverhältnisses bekannt gewordene vertrauliche Informationen über die Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers nicht an Dritte weiterzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Klausel nur gültig ist, wenn sie genau definiert ist. Die Klausel darf nicht rein formal, unklar und ungenau sein und z. B. jegliche Weitergabe von Informationen verbieten. In diesem Fall ist sie nicht gültig.
Diese Klausel darf nicht mit der Schweigepflicht verwechselt werden, der Arbeitnehmer in bestimmten Berufen per Gesetz unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag eine Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsklausel enthält.